Kaufvertragsbedinungen
Kaufvertrag über Hebabox/Hebastack
(Standardhardware und -software)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter liefert dem Kunden Hardware in Form der Hebabox/Hebastack im geschlossenen Gehäuse (ILAS-Out Schnittstelle oder PC/SPS Schnittstelle) nebst zugehöriger Benutzerdokumentation. Weiterhin liefert der Anbieter dem Kunden die dazugehörige Firmware (im Folgenden auch „Software“) nebst zugehöriger Benutzerdokumentation und räumt dem Kunden hieran Nutzungsrechte nach Maßgabe der in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen ein.
(2) Die Firmware wird auf der Hardware vorinstalliert geliefert. Eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nicht.
(3) Die Aufstellung der Hardware und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, die Erbringung von geringfügigen Anpassungsleistungen in Bezug auf die Firmware, die Installation und Einspielung im Netzwerk des Kunden oder eine Einweisung sind nur dann Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen ausdrücklich vereinbart werden. Weitere Leistungen des Anbieters, wie die Vornahme von umfangreicheren Änderungen oder Anpassungen in Bezug auf die Firmware, Individualprogrammierungen, Beratung, Schulung, Hardwarewartung und Softwarepflege, sind in keinem Fall Gegenstand dieses Vertrages; solche zusätzlichen Leistungen können ggf. in einem rechtlich gesonderten Vertrag zwischen den Parteien vereinbart werden.
(4) Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Hardware sowie der Software ergibt sich abschließend aus der Produktbeschreibung und den in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten.
(5) Die überlassenen Benutzerdokumentationen sollen dem Kunden den ordnungsgemäßen Betrieb der Hardware und der Software ermöglichen. Die Benutzerdokumentation ist in deutscher und englischer Sprache in digitaler Form verfügbar. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Benutzerdokumentationen.
(6) Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
(7) Aussagen des Anbieters zum Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsleitung des Anbieters erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.
§ 2 Lieferfristen, höhere Gewalt, Gefahrübergang, Transport
(1) Die Lieferung erfolgt nach Fertigstellung und in Absprache der Parteien.
(2) Solange der Anbieter durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das er auch bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördliches Eingreifen, Arbeitskampf, unerwartet auftretenden Pandemien oder Epidemien oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, an der Leistungserbringung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird in diesen Fällen die Leistungserbringung für den Anbieter unmöglich, so wird er von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit.
(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, werden die Kaufgegenstände auf Kosten des Kunden versandt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lieferwerk oder das Versandlager verlassen hat. Auf schriftliche Anforderung durch den Kunden wird eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
§ 3 Rechtseinräumung
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden ein Einfaches, nicht ausschließliches, dauerhaftes Recht ein, die Software zum Betrieb innerhalb seines Netzwerks und ausschließlich auf der Hardware des Anbieters zu nutzen.
(2) Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke, zur Abwicklung der internen Geschäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Eine Nutzung der Software ist auch in den mit dem Kunden iS des § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Konzernunternehmen“) gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugeben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten vorübergehend zugänglich zu machen (insbesondere im Rahmen eines Rechenzentrumsbetriebs für Dritte, eines Application Service Providing [ASP] oder in Form von Software as a Service [SaaS]), es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart bzw. der Anbieter hat hierzu vorher seine schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Zugang zur Software benötigen.
(3) Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestimmungsgemäße Benutzung zulässig. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Ferner ist er zur Vervielfältigung der Software im Rahmen einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung befugt. Die überlassenen Benutzerdokumentationen dürfen nur insoweit vervielfältigt werden, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist.
(4) Zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen, Umarbeitungen oder einer Dekompilierung der Software iS des § 69c Nr. 2 UrhG ist der Kunde gem. § 69d Abs. 1 UrhG nur berechtigt, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Beseitigung eines Fehlers der Software notwendig ist. Vor Beseitigung von Fehlern durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten hat der Kunde dem Anbieter jedoch zunächst die Möglichkeit einer Fehlerbeseitigung einzuräumen. Beseitigt der Anbieter die Fehler durch Ersatzlieferung eines Updates oder neuen Programmstands der Software, gelten für diese die Bestimmungen in diesem § 3. Im Falle einer Dekompilierung gem. S. 1 gilt nachstehender § 3 Abs. 5 S. 2 entsprechend.
(5) Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen ist dem Kunden im Rahmen des § 69e UrhG unter den dort genannten Bedingungen gestattet, wenn zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Anbieter ihm nach schriftlicher Anforderung die hierzu notwendigen Daten nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde wird die durch die Dekompilierung erlangten bzw. von dem Anbieter zur Verfügung gestellten Informationen gem. § 9 Abs. 1 und 2 vertraulich behandeln.
(6) Eine über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung, ist unzulässig und bedarf einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch den Anbieter.
(7) Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzeichen dürfen nicht von Hard- und Software entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der Benutzerdokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstellers zu versehen.
(8) Die Firmware von Hebatronic GmbH kann Open-Source-Komponenten enthalten. Soweit durch die Lizenzen für diese Open-Source-Komponenten vorgeschrieben, gelten die Bedingungen der jeweiligen Open-Source-Lizenzen vorrangig vor den Bedingungen dieser Vereinbarung. Falls die Bedingungen der Open-Source-Lizenzen bestimmte Beschränkungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Open-Source-Komponenten untersagen, sind diese Beschränkungen für die betreffenden Open-Source-Komponenten nicht anwendbar. „Open-Source-Komponenten“ sind Teile der Firmware, die den Bedingungen einer Open-Source-Lizenz unterliegen. Eine „Open-Source-Lizenz“ ist eine Softwarelizenz, die von der Open Source Initiative als Open-Source-Lizenz anerkannt wurde oder eine im Wesentlichen ähnliche Lizenz, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede Lizenz, die verlangt, dass der Vertreiber der Software diese im Quellcode-Format zur Verfügung stellt.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kunde zahlt die vereinbarte Vergütung.
(2) Die Kosten für den Transport sowie für eine vom Kunden gegebenenfalls gewünschte Transportversicherung trägt der Kunde (vgl. § 2 Abs. 3).
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend geregelt, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Rechnung und Ablieferung der Kaufgegenstände beim Kunden fällig und zu zahlen.
(5) Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware, an ggf. überlassenen Datenträgern sowie ggf. in druckschriftlicher Form überlassenen Benutzerdokumentationen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Hardware und der Software beachten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor Installation der Software und vor Inbetriebnahme Hebabox sowie in der Zeit danach während des Betriebs seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern.
(3) Der Kunde gewährt dem Anbieter zum Zweck etwaiger Mängelbeseitigungen ungehinderten Zugang zu den Kaufgegenständen. Auf Wunsch des Anbieters oder des Kunden kann vereinbart werden, dass Mängelbeseitigungsmaßnahmen an der Software auch im Weg einer Fernwartung durch den Anbieter erbracht werden können.
(4) Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln gemäß nachstehendem § 6 setzt voraus, dass der Kunde seiner gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
§ 6 Sachmängel
(1) Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen in diesem § 6 sowie in § 8 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Hardware, die Software oder die Benutzerdokumentationen nicht die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 1 Abs. 4 und 5 aufweisen.
(3) Bei auftretenden Mängeln leistet der Anbieter auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte des Anbieters nach den § 439 Abs. 4, § 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei Sachmängeln der Software ist der Anbieter berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung eines Patches, Updates oder neuen Programmstands der Software zu leisten. Zur Lieferung eines neuen Programmstands der Software ist er berechtigt, soweit dieser denselben Funktionsumfang wie die vertragsgegenständliche Version der Software enthält und dessen Übernahme für den Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Bei Lieferung einer neuen Version ist der Kunde zur Rückgabe oder Löschung der mangelhaften Software verpflichtet (§ 439 Abs. 6 BGB). § 439 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Lieferung des nächsten, vom Anbieter freigegebenen Updates oder neuen Programmstands der Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Macht der Anbieter von diesem Recht Gebrauch, ist dies bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung gemäß nachstehendem § 6 Abs. 7 zu berücksichtigen.
(6) Der Kunde wird die ihm im Rahmen der Nacherfüllung durch den Anbieter telefonisch, schriftlich oder elektronisch erteilten Handlungsanweisungen beachten. Der Anbieter kann dem Kunden solche Handlungsanweisungen insbesondere im Hinblick auf die Installation der zum Zwecke der Nacherfüllung überlassenen Patches, Updates oder neuen Programmstände der Software sowie zur Aufzeigung von vorübergehenden Fehlerumgehungsmöglichkeiten erteilen.
(7) Setzt der Kunde dem Anbieter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern der Anbieter den Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2, § 440 BGB entbehrlich.
(8) Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist gemäß vorstehendem § 6 Abs. 7 hat der Kunde innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Anbieter schriftlich zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er die in § 6 Abs. 7 Satz 1 genannten weitergehenden Rechte geltend macht. Verlangt der Kunde weiterhin Nacherfüllung und kündigt der Anbieter diese daraufhin unverzüglich an, so hat er dem Anbieter hierfür eine weitere angemessene Frist zu gewähren, innerhalb derer der Kunde nicht berechtigt ist, die in § 6 Abs. 7 Satz 1 genannten Rechte geltend zu machen. § 6 Abs. 7 Satz 4 bleibt unberührt.
(9) Stellt sich bei einer Fehleranalyse im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen Mängeln nicht bestehen, ist der Anbieter berechtigt, die ihm im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwendungen, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war, dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt. Der dem Kunden gegebenenfalls zustehende Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand bleibt unberührt.
(10) Der Anbieter haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der Kaufgegenstände durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
(11) Vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze 2 und 3 verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter iS von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt. Unberührt bleibt § 445b BGB.
(12) Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde die Kaufgegenstände weiterverkauft und der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf iS von §§ 478, 474 BGB oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte iS von § 445c S. 2, § 327 Abs. 5, § 327u BGB ist.
§ 7 Rechtsmängel
(1) Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen in diesem § 7 sowie in § 8 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung der Kaufgegenstände erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden.
(3) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten durch die Software geltend, so wird der Kunde
(i) den Anbieter unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen,
(ii) den Anbieter ermächtigen, die rechtliche Auseinandersetzung sowie Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten auf eigene Kosten und so weit als möglich allein zu führen, und Prozesshandlungen nur mit Zustimmung des Anbieters vornehmen sowie
(iii) dem Anbieter jegliche zumutbare Unterstützung gewähren und ihn mit den dem Kunden vorliegenden erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten.
(4) Für den Fall, dass Rechte Dritter durch die Software verletzt sein sollten, leistet der Anbieter nach seiner Wahl dadurch Nacherfüllung, dass er
(i) die Software so verändert, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist, während sie eine entsprechende Leistung bringt und der vertragsgemäße Funktionsumfang für den Kunden erhalten bleibt, oder
(ii) für den Kunden ein für die Zwecke des Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht zur Fortführung der Nutzung der Software erwirbt oder
(iii) die Software durch andere Software ersetzt, die für den Kunden im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit der Software gleichwertig ist, eine entsprechende Leistung bringt und keine erheblichen Nachteile für den Kunden zur Folge hat, oder
(iv) einen neuen Programmstand liefert, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt, der denselben Funktionsumfang wie die vorherige Version enthält und dessen Übernahme für den Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen für den Kunden führt.
In den Fällen des Satzes 1 Alt. (ii) bis (iv) ist der Kunde zur Rückgabe oder Löschung der mit Rechtsmängeln behafteten Software verpflichtet (§ 439 Abs. 6 BGB).
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen zu Sachmängeln in § 6 Abs. 6, 7, 8, 10 und 11 bei Vorliegen von Rechtsmängeln entsprechend.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
(1) Haftungsbeschränkungen können zwischen den Parteien individuell vereinbart werden. Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, haftet der Anbieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen iS des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7.
(2) Der Anbieter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer vom Anbieter gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
(3) Für andere als die in Abs. 2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet der Anbieter unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten iS von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
(4) Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Abs. 2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Abs. 3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter und Organe des Anbieters.
(7) Verletzt der Kunde die ihm gem. § 5 Abs. 3 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet der Anbieter im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Unerheblich ist, ob die vertraulichen Informationen iS von Satz 1 zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse iS des GeschGehG geschützt werden; der Geheimhaltungsschutz besteht unabhängig davon, ob angemessene Schutzmaßnahmen gemäß dem GeschGehG ergriffen wurden. Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kaufgegenstände. Der Kunde wird diese Kaufgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind.
(3) Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen einer Vertragspartei, die
(i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich bekannt sind oder
(ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt werden oder
(iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder
(iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder
(v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder
(vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Vertragspartei die offenlegende Vertragspartei – soweit möglich und rechtlich zulässig –
vor einer Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.
§§ 3 und 5 GeschGehG bleiben unberührt.
(4) Der Anbieter wird alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten und seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichten, die Bestimmungen zum Datenschutz ebenfalls einzuhalten.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in dieser Vertragsurkunde und ihren Anlagen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
(3) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts
(CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Bei Übersetzungen ist allein die deutsche Fassung maßgebend.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Lücke im Vertrag hätten.