AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Hebatronic GmbH, Kaiser-Joseph-Straße 254, 79098 Freiburg im Breisgau, Handelsregister B des Amtsgerichts Freiburg, HRB 733267 (im Folgenden Anbieter) über den Kauf von elektronischen Bauteilen, insbesondere Platinen, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden abgeschlossen werden. Diese AGB gelten für den Kauf aller Hardwareprodukte des Anbieters.

(2) Der Anbieter liefert ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde erwirbt vom Anbieter die in der Bestellung bezeichneten Platinen (Hardware). Im Fall des Produkts „Mini-ISELED uino“ erfolgt die Lieferung einschließlich der erforderlichen Firmware (zusammen im Folgenden auch als Produkte bezeichnet). Die Firmware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Platinen installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Das Angebot bzw. die Bestellung ist Bestandteil des Vertrags.

(2) Für die Hardware erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation. (siehe ILaS®-Initiator; ISELED®uino; ILaS®-Shield)

(3) Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Firmware das einfache (nicht ausschließliche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der gekauften Platinen zu nutzen.

(4) Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Sie können auf Anfrage durch den Anbieter erbracht werden, bleiben jedoch einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Auf Wunsch des Kunden kann über weitere Leistungen des Anbieters (Beratung, Einweisung, Schulung) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.

(5) Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung (Eigentumsvorbehalt). An der Firmware erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt nach erfolgter Kaufpreiszahlung.

§ 3 Lieferung, höhere Gewalt, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt frei Haus an die in der Bestellung angegebene inländische Anschrift. Lieferungen in das Ausland erfolgen nach gesonderter Vereinbarung.

(2) Mit Übergabe der Produkte an den vom Anbieter bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Der Anbieter wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

(3) Wird der Anbieter, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird dem Anbieter in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird der Anbieter von seinen Leistungspflichten befreit.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Hardware ordnungsgemäß angeliefert werden kann.

(2) Der Kunde wird die Vertragshardware nach Erhalt in Betrieb nehmen und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür erforderliche Systemumgebung bereitsteht.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragshardware/die vertragsgegenständlichen Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für den Anbieter nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gelten § 6 Ziff. 3 und 4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.

(4) Im Fall etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser dem Anbieter und dessen Personal die für Prüfung und Beseitigung sowie eventuelle Transport erforderlichen Arbeiten.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Anbieters nach Ablauf dieser Frist in Verzug.

(3) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Ein vom Anbieter nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstands nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

(1) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die in § 2 bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Firmware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

(2) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte

  • verändert hat oder
  • durch Dritte verändern ließ oder
  • mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,

es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens des Anbieters in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

(3) Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.

(4) Etwa bekanntwerdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dem Anbieter sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

(5) Im Fall der Rüge eines Mangels durch den Käufer wird der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Anbieters entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Anbieter nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Firmware ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Firmware ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Firmware austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Die Mängelbeseitigung durch den Anbieter kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

Der Anbieter trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, auch die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch beim Anbieter entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.

Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann der Anbieter den ihm entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche dem Anbieter während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(7) Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

(8) Zusätzlich kann der Kunde, wenn den Anbieter ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

(9) Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

(10) Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist der Anbieter berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen.

(11) Hat der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

§ 7 Schadensersatz

(1) Der Anbieter haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen:

(2) Die Haftung des Anbieters für Schäden, die vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter, wenn keiner der in den Ziff. 2–5 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(6) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

(7) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Anbieters als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

(8) Geht ein Dritter gegen den Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit dem Anbieter Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten und/oder durch Lieferung eines Produkts, das die Rechte des Dritten nicht verletzt.

§ 8 Gerichtsstand, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, Ausschluss des UN-Kaufrechts, Erfüllungsort

(1) Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag am Sitz des Anbieters.

(2) Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unwirksam.

(3) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(4) Erfüllungsort für die Leistungen des Anbieters ist an dessen Sitz.

§ 9 Vollständigkeit, Schriftform

(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in dieser Vertragsurkunde enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.